OVG Sachsen - Urteil vom 26.08.2010
3 A 176/10
Normen:
StVZO § 3a Abs. 1; StVZO § 31a Abs. 2; StVZO § 39a Abs. 5 Nr. 6; StVZO § 57a;
Fundstellen:
DAR 2011, 43
NZV 2011, 270
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 06.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 201/06

Auferlegung von Gebühren für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für Lastfahrzeuge (Lkw); Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften; Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit ohne die Vorlage eines Fahrtenbuchs; Mitwirkung zur Aufklärung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

OVG Sachsen, Urteil vom 26.08.2010 - Aktenzeichen 3 A 176/10

DRsp Nr. 2010/21953

Auferlegung von Gebühren für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für Lastfahrzeuge (Lkw); Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften; Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit ohne die Vorlage eines Fahrtenbuchs; Mitwirkung zur Aufklärung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

Eine Fahrtenbuchauflage kann nur dann auf sämtliche bzw. mehrere Kraftfahrzeuge des Fahrzeughalters erstreckt werden, wenn die Umstände, die bei der Anlasstat dazu geführt hatten, dass der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte, für alle von der Fahrtenbuchauflage erfassten Kraftfahrzeuge des Fahrzeughalters gelten. Daran fehlt es jedoch regelmäßig, soweit es sich bei den anderen Kraftfahrzeugen um mit Fahrtschreibern ausgerüstete Lkw handelt. Das gilt jedenfalls, wenn keine Anhaltspunkte für eine Nachlässigkeit im Hinblick auf die Aufbewahrung und Auswertung der Schaublätter der Fahrtschreiber bestehen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. Juli 2007 - 14 K 201/06 - geändert. Nr. 5 des Bescheids der Beklagten vom 11. Januar 2005 in Gestalt von Nr. 1 des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Dresden vom 20. Dezember 2005 wird aufgehoben, soweit eine Gebühr von mehr als 43,00 EUR und insgesamt mehr als 48,60 EUR festgesetzt werden.