BGH - Urteil vom 13.12.2016
VI ZR 32/16
Normen:
ZPO § 286; BGB §§ 823 ff.; StVG § 17; PflVG § 12; StVO § 1; StVO § 3 Abs. 1; StVO § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2017, 196
DAR 2017, 304
MDR 2017, 443
NJW 2017, 1177
NZV 2017, 276
VRS 2016, 130
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 399/13
KG, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 U 36/14

Auffahrunfall als Grundlage eines Anscheinsbeweises; Schuldhafte Verursachung des Unfalls durch den Auffahrenden; Revisionsgerichtliche Überprüfung der Entscheidung über die Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 Strassenverkehrsgesetz (StVG)

BGH, Urteil vom 13.12.2016 - Aktenzeichen VI ZR 32/16

DRsp Nr. 2017/1342

Auffahrunfall als Grundlage eines Anscheinsbeweises; Schuldhafte Verursachung des Unfalls durch den Auffahrenden; Revisionsgerichtliche Überprüfung der Entscheidung über die Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 Strassenverkehrsgesetz (StVG)

StVG § 17 PflVG § 12 a) Bei Auffahrunfällen kann, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, der erste Anschein dafür sprechen, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO) (Fortführung Senatsurteil vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 177/10, BGHZ 192, 84 Rn. 7).b) Der Auffahrunfall reicht als solcher als Grundlage eines Anscheinsbeweises aber dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die - wie etwa ein vor dem Auffahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs - als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen (Fortführung Senatsurteil vom 13. Dezember 2011, aaO).