BGH - Urteil vom 01.07.1997
VI ZR 313/96
Normen:
BGB §§ 823 Abs. 1, § 254 ; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 5, § 543 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 1486
Vorinstanzen:
OLG Rostock,

Aufhebung des Berufungsurteils mangels Tatbestand; Schadensersatz wegen eines grob fahrlässig herbeigeführten Verkehrsunfalls

BGH, Urteil vom 01.07.1997 - Aktenzeichen VI ZR 313/96

DRsp Nr. 1997/6910

Aufhebung des Berufungsurteils mangels Tatbestand; Schadensersatz wegen eines grob fahrlässig herbeigeführten Verkehrsunfalls

1. Das Berufungsurteil ist stets aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält und der Sach- und Streitstand sich nicht ausreichend den Urteilsgründen entnehmen läßt. 2. Nachprüfung einer Verurteilung zum Schadensersatz wegen eines (grob) fahrlässig herbeigeführten Verkehrsunfalls.

Normenkette:

BGB §§ 823 Abs. 1, § 254 ; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 5, § 543 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger, deren Vater bzw. Ehemann bei einem Verkehrsunfall zu Tode gekommen ist, nehmen den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Beklagte hatte mit seinem Fahrzeug auf einer Straße eine 490 m lange Ölspur verursacht. Als er von einem Lkw-Fahrer hierauf aufmerksam gemacht wurde, streue er die Ölspur auf einer Länge von 20 m ab. Der Vater bzw. Ehemann der Kläger (künftig: der Verunglückte) kam mit seinem Pkw auf der Ölspur ins Schleudern. Er verstarb bei dem Unfall.

Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit seiner Revision erstrebt er weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe: