I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 25. Februar 1994 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Zu Recht und mit ausführlichen und insgesamt zutreffenden Ausführungen, denen sich der Senat anschließt (§ 543 Abs. 1 ZPO), hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 35.000 DM nebst 4 % Zinsen seit 19. Mai 1993 zu zahlen.
Das Vorbringen des Beklagten in der Berufung rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung.
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