LAG Hamm - Urteil vom 30.06.2022
5 Sa 1367/21
Normen:
ZPO § 850c Abs. 1; BGB § 249; BGB § 254; BGB § 615;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 6
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 11.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4028/20

Aufrechnung unter Beachtung der PfändungsfreigrenzenErfüllung des UrlaubsanspruchsHaftung des Arbeitnehmers

LAG Hamm, Urteil vom 30.06.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 1367/21

DRsp Nr. 2022/12167

Aufrechnung unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen Erfüllung des Urlaubsanspruchs Haftung des Arbeitnehmers

1. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber bei einer fälligen Gegenforderung gegenüber dem Entgeltanspruch des Arbeitnehmers die Aufrechnung erklären. Hierbei hat er die Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Es obliegt ihm, im Streitfall vorzutragen, dass die Aufrechnung unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen erfolgt ist. Im Übrigen kann nur gegen eine Nettolohnforderung des Arbeitnehmers aufgerechnet werden. 2. Zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs bedarf es einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers. Diese ist nur geeignet, das Erlöschen des Urlaubsanspruchs zu bewirken, wenn der Arbeitnehmer erkennen muss und kann, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub freistellen will. 3. Arbeitnehmer haften nur für vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang, bei leichtester Fahrlässigkeit dagegen überhaupt nicht. Die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung des Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen sowie Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte zu bewerten sind.

Tenor

Die Berufung des Beklagten vom 12.11.2021 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.10.2021 - 8 Ca 4028/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.