BGH - Urteil vom 08.07.1992
IV ZR 223/91
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
BGHR VVG § 61 Fahrlässigkeit, grobe 6
BGHZ 119, 147
JuS 1993, 255
MDR 1992, 945
NJW 1992, 2418
NZV 1992, 402
VersR 1992, 1085
Vorinstanzen:
Frankfurt/M,

Augenblicksversagen und grobe Fahrlässigkeit

BGH, Urteil vom 08.07.1992 - Aktenzeichen IV ZR 223/91

DRsp Nr. 1993/453

Augenblicksversagen und grobe Fahrlässigkeit

»Ein Augenblicksversagen ist allein noch kein Grund, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit herabzustufen, wenn die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind.«

Normenkette:

VVG § 61 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, ihrem Kasko-Versicherer, Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Höhe von 9.154,86 DM nebst Zinsen.

Sie befuhr am 9. September 1988 gegen 15.35 Uhr die Landstraße in Richtung K. Auf der gut ausgebauten und übersichtlichen Kreuzung mit der Bundesstraße B 456 stieß sie mit dem Pkw des Verkehrsteilnehmers T. zusammen. Sie hatte übersehen, daß die Ampel an der Kreuzung für sie rotes Licht zeigte. Ihr Fahrzeug erlitt bei dem Unfall Totalschaden.

Die Beklagte hat behauptet, die Lichtzeichenanlage habe bereits längere Zeit Rot gezeigt, als die Klägerin in die Kreuzung eingefahren sei. Denn der andere unfallbeteiligte Fahrer sei beim Umschalten der Ampel auf Grün aus dem Stand angefahren und habe sich bereits mitten auf der Kreuzung befunden, als er mit dem Fahrzeug der Klägerin zusammenstieß. Die Klägerin sei mit unverminderter Geschwindigkeit von 60 km/h in die Kreuzung eingefahren.