OLG Düsseldorf - Beschluß vom 29.12.1999
1 Ws 1023/99
Normen:
StPO §§ 44, 45 Abs. 2, § 329 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
VRS 98, 353

Ausbleiben in der Berufungshauptverhandlung bei Erkrankung des Angeklagten

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29.12.1999 - Aktenzeichen 1 Ws 1023/99

DRsp Nr. 2000/2835

Ausbleiben in der Berufungshauptverhandlung bei Erkrankung des Angeklagten

»1. Die Erkrankung des Angeklagten ist nicht nur dann geeignet, sein Ausbleiben in der Berufungshauptverhandlung zu entschuldigen, wenn sie zu seiner Verhandlungsunfähigkeit geführt hat. Vielmehr ist auch der Angeklagte entschuldigt, dem wegen seiner Erkrankung die Wahrnehmung des Berufungshauptverhandlungstermins nicht zugemutet werden kann. 2. Zur Darlegung und Glaubhaftmachung von Gründen, die das Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung genügend entschuldigen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen.«

Normenkette:

StPO §§ 44, 45 Abs. 2, § 329 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I.