OLG Celle - Urteil vom 11.07.2019
8 U 17/19
Normen:
VVG § 78 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 1252
NZM 2019, 839
r+s 2019, 519
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 317/16

Ausgleichsansprüche eines Wohngebäudeversicherers gegen einen Haftpflichtversicherer

OLG Celle, Urteil vom 11.07.2019 - Aktenzeichen 8 U 17/19

DRsp Nr. 2019/11584

Ausgleichsansprüche eines Wohngebäudeversicherers gegen einen Haftpflichtversicherer

Das Teilungsabkommen Mieterregress ist auch auf Altenteile anzuwenden.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. November 2018 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 78 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin macht als Wohngebäudeversicherer Ausgleichsansprüche gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer nach einem Brandereignis am 22. Dezember 2013 geltend.

Zwischen der Klägerin und deren Versicherungsnehmer F. F. besteht zur Vertragsnummer ...8 ein Vertrag über eine Wohngebäudeversicherung für das auf dem im Eigentum des F. F. stehenden Grundstück ... gelegene Wohngebäude. Dem Vertrag, der unter anderem das Risiko Feuer abdeckt, liegen die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2008), Fassung Oktober 2008, der Klägerin zugrunde.