BGH - Urteil vom 02.12.2015
IV ZR 28/15
Normen:
VVG § 153; BGB § 242;
Fundstellen:
DB 2016, 8
NJW 2016, 708
VersR 2016, 173
WM 2016, 77
r+s 2016, 308
r+s 2016, 393
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 43/14
OLG Köln, vom 19.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 150/14

Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer bzgl. der Auszahlung einer höheren als die vom Versicherer ausgezahlten Bewertungsreserve; Beurteilung des Umfangs des Auskunftsanspruchs nach den Umständen des Einzelfalles unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit; Beteiligung des Versicherungsnehmers an den Bewertungsreserven von kapitalbildenden Lebensversicherungen

BGH, Urteil vom 02.12.2015 - Aktenzeichen IV ZR 28/15

DRsp Nr. 2016/332

Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer bzgl. der Auszahlung einer höheren als die vom Versicherer ausgezahlten Bewertungsreserve; Beurteilung des Umfangs des Auskunftsanspruchs nach den Umständen des Einzelfalles unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit; Beteiligung des Versicherungsnehmers an den Bewertungsreserven von kapitalbildenden Lebensversicherungen

BGB § 242 Be Macht der Versicherungsnehmer geltend, ihm stehe bei Ablauf einer kapitalbildenden Lebensversicherung eine höhere als die vom Versicherer ausgezahlte Bewertungsreserve gem. § 153 Abs. 3 VVG zu, kann sich für ihn ein Auskunftsanspruch gegen den Versicherer aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ergeben. Der Umfang des Auskunftsanspruchs, der keine Rechnungslegung umfasst, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Hierbei kann auch ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Versicherers zu berücksichtigen sein.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

VVG § 153; BGB § 242;

Tatbestand