OLG Hamm - Urteil vom 16.11.2017
6 U 58/17
Normen:
VVG § 159; BGB § 328; BGB § 331; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 182; BGB § 184; BGB § 185;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1206
FuR 2019, 50
VersR 2018, 596
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 143/16

Auslegung der Bezugsberechtigung aus einer Risikolebensversicherung zu Gunsten des verwitweten EhepartnersGenehmigung der Auszahlung der Versicherungssumme an eine Nichtberechtigte durch Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens der Bezugsberechtigten gegen die nichtberechtigte Leistungsemfängerin

OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2017 - Aktenzeichen 6 U 58/17

DRsp Nr. 2018/4319

Auslegung der Bezugsberechtigung aus einer Risikolebensversicherung zu Gunsten des "verwitweten Ehepartners" Genehmigung der Auszahlung der Versicherungssumme an eine Nichtberechtigte durch Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens der Bezugsberechtigten gegen die nichtberechtigte Leistungsemfängerin

1. Zur Auslegung der Bezugsberechtigung "verwitweter Ehepartner". 2. Zur Frage der konkludenten Genehmigung durch Einleitung eines Prozesskostenhilfeverfahrens seitens der Bezugsberechtigten gegen die nichtberechtigte Leistungsempfängerin.

1. Eine Bezugsberechtigung zu Gunsten des "verwitweten Ehegatten" in einer Risikolebensversicherung ist regelmäßig dahin auszulegen, dass damit nicht allgemein diejenige Person begünstigt werden sollte, die zum Zeitpunkt seines Todes mit dem Versicherungsnehmer verheiratet war, sondern diejenige, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit ihm verheiratet war. Das gilt insbesondere dann, wenn die Versicherung der Absicherung der Finanzierung des Familienwohnheims dienen sollte und dieses zum Zeitpunkt des Versterbens des Versicherungsnehmers auch nach der Scheidung der Ehe noch im gemeinsamen Eigentum der seinerzeitigen Ehegatten stand.