KG - Beschluss vom 09.01.2015
6 U 100/14
Normen:
AKB Nr. A.2.6.2.; AKB Nr. A.2.6.3.; AKB Nr. 2.6.7.;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 356/13

Auslegung einer AKB-Neuwertklausel in der Fahrzeugversicherung

KG, Beschluss vom 09.01.2015 - Aktenzeichen 6 U 100/14

DRsp Nr. 2015/13441

Auslegung einer AKB-Neuwertklausel in der Fahrzeugversicherung

In der Klausel zur Höhe einer Neupreisentschädigung: "Der Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs oder - wenn der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt wird - eines vergleichbaren Nachfolgemodells am Tag des Schadenereignisses aufgewendet werden muss" kommt nur zum Ausdruck, dass der Neupreis des versicherten Fahrzeugs zuzüglich zwischenzeitlicher Preissteigerungen die Obergrenze für die Entschädigungsleistung bildet, sie bedeutet keine Bindung an denselben Hersteller und Fahrzeugtyp.

hat der Senat nunmehr über die Sache beraten und beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 41 des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 2014 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

AKB Nr. A.2.6.2.; AKB Nr. A.2.6.3.; AKB Nr. 2.6.7.;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist jedoch offensichtlich unbegründet. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.

Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.