LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.12.2017
3 Sa 964/16
Normen:
BGB § 133 ff.; BGB § 157 ff.; BGB § 305 ff.; BGB § 613a; Einzelhandel NRW § 24 MTV;
Fundstellen:
AuR 2018, 534
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 23.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2552/16

Auslegung einer uneingeschränkten Verweisungsklausel in Alt- und Neuverträgen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 964/16

DRsp Nr. 2018/4183

Auslegung einer uneingeschränkten Verweisungsklausel in Alt- und Neuverträgen

1. Eine Verweisungsklausel in einem vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform abgeschlossenen Arbeitsvertrag (sog. "Altvertrag") ist als "Neuvertrag" zu behandeln, wenn die Parteien nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform im Rahmen einer Vertragsänderung alle übrigen Regelungen des ursprünglichen Arbeitsvertrages - und damit auch die Verweisungsklausel - ausdrücklich bestätigen und damit noch einmal neu zum Gegenstand ihrer Willensbildung machen. Das ist bei der Verwendung der Klausel "Alle übrigen Punkte des Arbeitsvertrages behalten ihre Gültigkeit" in der Änderungsvereinbarung der Fall (Anschluss an LAG Düsseldorf vom 17.09.2015 - 13 Sa 449/15 und vom 12.05.2017 - 10 Sa 820/16).2. In einem Neuvertrag nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform kommt die Auslegung einer uneingeschränkten Verweisungsklausel auf Bestimmungen eines bestimmten Tarifvertrages "in der jeweils geltenden Fassung" als sog. Gleichstellungsabrede regelmäßig nicht mehr in Betracht. Die Verweisung wirkt damit nach dem Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband dynamisch fort und verliert ihre dynamische Wirkung auch nicht im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang auf einen nicht tarifgebundenen Erwerber.