KG - Beschluss vom 23.03.2022
(3) 162 Ss 31/22 (9/22)
Normen:
OWiG § 79; OWiG § 80;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 01.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 236 AR 59/22

Auslegung eines Rechtsmittels als Berufung bei Irrtum über andere MöglichkeitenErklärungsbewußtsein bei Abgabe der RechtsmittelerklärungFahren ohne Fahrerlaubnis als Nachweis charakterlicher Ungeeignetheit

KG, Beschluss vom 23.03.2022 - Aktenzeichen (3) 162 Ss 31/22 (9/22)

DRsp Nr. 2022/9296

Auslegung eines Rechtsmittels als Berufung bei Irrtum über andere Möglichkeiten Erklärungsbewußtsein bei Abgabe der Rechtsmittelerklärung Fahren ohne Fahrerlaubnis als Nachweis charakterlicher Ungeeignetheit

rientierungssätze: 1. Ist der Angeklagte der irrigen Auffassung, gegen ein durch das Rechtsmittel der Berufung oder der Sprungrevision überprüfbares Urteil sei die Rechtsbeschwerde gegeben, so wird sich der Rechtsmittelführer der Wahlmöglichkeit zwischen Berufung und Sprungrevision regelmäßig gerade nicht bewusst gewesen sein. Das Rechtsmittel ist dann regelmäßig als Berufung zu behandeln. 2. Dies gilt aber dann nicht, wenn sich aus der Rechtsbeschwerdebegründung oder aus sonstigen Umständen zweifelsfrei ergibt, dass der Rechtsmittelführer auf eine Nachprüfung des Urteils in tatsächlicher Hinsicht verzichten wollte. 3. Unzuständigkeitserklärung und Abgabe der Sache an das Berufungsgericht. 4. Fahren ohne Fahrerlaubnis deutet als "typisches Verkehrsdelikt" und "verkehrsspezifische Anlasstat" auf eine fehlende charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hin.

Der Senat ist für das als Rechtsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. Dezember 2021 nicht zuständig.

Es wird festgestellt, dass das Rechtsmittel des Angeklagten als Berufung zu behandeln ist.