BGH - Urteil vom 24.06.2015
IV ZR 411/13
Normen:
BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2; VVG § 159;
Fundstellen:
DB 2015, 6
DZWIR 2015, 572
DZWIR 25, 572
MDR 2015, 1238
NJW-RR 2015, 1445
NZA 2016, 111
NZI 2015, 931
VersR 2015, 1145
WM 2015, 1471
ZInsO 2015, 1613
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 21.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 306 O 381/11
OLG Hamburg, vom 28.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 96/13

Auslegung eines Widerrufsvorbehalts zum Bezugsrecht eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen arbeitgeberfinanzierten Rentenversicherung im Insolvenzfall

BGH, Urteil vom 24.06.2015 - Aktenzeichen IV ZR 411/13

DRsp Nr. 2015/13498

Auslegung eines Widerrufsvorbehalts zum Bezugsrecht eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen arbeitgeberfinanzierten Rentenversicherung im Insolvenzfall

Zur Auslegung eines Widerrufsvorbehalts zum Bezugsrecht eines GesellschafterGeschäftsführers bei einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen arbeitgeberfinanzierten Rentenversicherung im Insolvenzfall

Tenor

Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 9. Zivilsenat vom 28. November 2013 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.

Normenkette:

BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2; VVG § 159;

Tatbestand

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter der B. GmbH ... (im Folgenden: Schuldnerin) Ansprüche auf Auszahlung der Rückkaufswerte aus mehreren von der Schuldnerin zugunsten von früheren Arbeitnehmern im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages bei der Beklagten abgeschlossenen Rentenversicherungen geltend.

Die Regelung zur Bezugsberechtigung in den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen dieser Verträge lautet in § 7 Ziffer 1 für die arbeitgeberfinanzierte Versicherung wie folgt: