BGH - Beschluss vom 30.03.2022
4 StR 311/21
Normen:
StGB § 315d Abs. 1 Nr. 3; StGB § 315d Abs. 2; StGB § 315d Abs. 5; StPO § 154a Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2022, 258
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 234 Js 140/20

Ausnahme des Vorwurfs des verbotenen Kraftfahrzeugrennens aus prozessökonomischen Gründen von der Verfolgung

BGH, Beschluss vom 30.03.2022 - Aktenzeichen 4 StR 311/21

DRsp Nr. 2022/6138

Ausnahme des Vorwurfs des verbotenen Kraftfahrzeugrennens aus prozessökonomischen Gründen von der Verfolgung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. April 2021 wird

a)

die Verfolgung im Fall II. 2. der Urteilsgründe auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs beschränkt;

b)

das vorgenannte Urteil

aa)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr schuldig ist, und

bb)

hinsichtlich der Einzelstrafe im Fall II. 2. der Urteilsgründe, der Gesamtstrafe und der Entscheidung über die Dauer der Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 315d Abs. 1 Nr. 3; StGB § 315d Abs. 2; StGB § 315d Abs. 5; StPO § 154a Abs. 2;

Gründe