OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.12.2009
OVG 11 S 50.09
Normen:
BImSchG § 40 Abs. 1; BImSchG § 40 Abs. 3; BImSchG § 47 Abs. 1; BImSchG § 47 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; 35. BImSchV § 1 Abs. 2 der;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 31.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VG 10 L 190.09

Ausnahmegenehmigung für die Nutzung eines Kraft in der Berliner Umweltzone; Notwendigkeit von Rechtsbehelfen für ein Vorgehen gegen die Verbote der Umweltzone umsetzende Verkehrszeichen

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.12.2009 - Aktenzeichen OVG 11 S 50.09

DRsp Nr. 2010/5164

Ausnahmegenehmigung für die Nutzung eines Kraft in der Berliner Umweltzone; Notwendigkeit von Rechtsbehelfen für ein Vorgehen gegen die Verbote der Umweltzone umsetzende Verkehrszeichen

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 40 Abs. 1; BImSchG § 40 Abs. 3; BImSchG § 47 Abs. 1; BImSchG § 47 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; 35. BImSchV § 1 Abs. 2 der;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist ein Gerüstbauunternehmen mit Sitz außerhalb der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Berliner Umweltzone. Auf sie sind drei - erstmalig 1981 bzw. 1991 zugelassene - LKW mit der Antriebsart "Diesel" zugelassen. Diese fallen unter die Schadstoffgruppe 1 nach Anhang 2 zu § 2 Abs. 2 der 35. BImSchV und erhalten deshalb keine Plakette nach Anhang 1 zu § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 dieser Verordnung, was eine Befreiung vom Verkehrsverbot im Sinne des § 40 Abs. 1 BImSchG begründen würde.