BGH - Urteil vom 21.10.2015
IV ZR 266/14
Normen:
VVG a.F. § 158n S. 3; ARB 75 § 1; ARB 75 § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2015, 2881
MDR 2016, 26
VersR 2015, 1501
r+s 2015, 604
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 13.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 483/11
OLG Düsseldorf, vom 27.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 3/13

Ausrichtung des Anspruchs des Versicherungsnehmers aus der Rechtsschutzversicherung auf die Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten; Zusage von Kostenschutz durch den Versicherer für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Prozessbevollmächtigten; Schutz des Versicherungsnehmers vor konkreten Vermögensnachteilen

BGH, Urteil vom 21.10.2015 - Aktenzeichen IV ZR 266/14

DRsp Nr. 2015/19781

Ausrichtung des Anspruchs des Versicherungsnehmers aus der Rechtsschutzversicherung auf die Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten; Zusage von Kostenschutz durch den Versicherer für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Prozessbevollmächtigten; Schutz des Versicherungsnehmers vor konkreten Vermögensnachteilen

a) Der Anspruch des Versicherungsnehmers aus der Rechtsschutzversicherung ist auf die Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten gerichtet. Der Versicherer kann diesen Befreiungsanspruch hinsichtlich der von ihm nach § 2 Abs. 1 a ARB 75 zu tragenden gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts auch dadurch erfüllen, dass er dem Versicherungsnehmer Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Prozessbevollmächtigten zusagt.b) § 158n Satz 3 VVG a.F. hindert den Deckungsschutz gewährenden Versicherer nicht, eine Gebührenforderung des Anwalts mit der Begründung abzuwehren, es handele sich um unnötige Kosten.

Tenor