BGH - Urteil vom 21.10.2015
IV ZR 267/14
Normen:
EGVVG Art. 1 Abs. 2; VVG a.F. § 158n S. 3; VV-RVG Nr. 2300;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 30.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 469/11
OLG Düsseldorf, vom 27.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 222/12

Ausrichtung des Anspruchs des Versicherungsnehmers aus der Rechtsschutzversicherung auf die Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten; Zusage von Kostenschutz durch den Versicherer für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Prozessbevollmächtigten; Schutz des Versicherungsnehmers vor konkreten Vermögensnachteilen

BGH, Urteil vom 21.10.2015 - Aktenzeichen IV ZR 267/14

DRsp Nr. 2015/19782

Ausrichtung des Anspruchs des Versicherungsnehmers aus der Rechtsschutzversicherung auf die Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten; Zusage von Kostenschutz durch den Versicherer für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Prozessbevollmächtigten; Schutz des Versicherungsnehmers vor konkreten Vermögensnachteilen

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, den Kläger von einer Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. vom 14. August 2012 in Höhe von 1.094,80 € freizustellen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2012 wird auch insoweit zurückgewiesen.

Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und 36 % der Kosten der ersten und zweiten Instanz. Die übrigen Kosten trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Normenkette:

EGVVG Art. 1 Abs. 2; VVG a.F. § 158n S. 3; VV-RVG Nr. 2300;

Tatbestand

Der Kläger schloss 1982 bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung ab. Vereinbart sind die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 75). Diese bestimmen unter anderem:

"§ 1 Gegenstand