KG - Beschluss vom 04.08.2022
17 UF 6/21
Normen:
FamFG § 81 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 04.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 80 F 17/19

Ausschluss bzw. Einschränkung eines Umgangs wegen einer KindeswohlgefährdungAnwendungsbereich der Istanbul-KonventionBetroffenheit einer Mutter als Opfer häuslicher Gewalt

KG, Beschluss vom 04.08.2022 - Aktenzeichen 17 UF 6/21

DRsp Nr. 2022/16250

Ausschluss bzw. Einschränkung eines Umgangs wegen einer Kindeswohlgefährdung Anwendungsbereich der Istanbul-Konvention Betroffenheit einer Mutter als Opfer häuslicher Gewalt

1. Bei der Prüfung, ob der Umgang wegen einer Kindeswohlgefährdung gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB für längere Zeit einzuschränken oder auszuschließen ist, müssen die Wertungen von Art. 31 Abs. 2 Istanbul-Konvention Berücksichtigung finden, wonach sicherzustellen ist, dass die Ausübung des Besuchs- oder Sorgerechts nicht die Rechte und Sicherheit des Opfers oder der Kinder gefährdet. 2. Auch wenn es im Anwendungsbereich der Istanbul-Konvention dabei bleiben muss, dass bei einer Entscheidung letztlich das Kindeswohl ausschlaggebend ist, muss gemäß Art. 31 Abs. 2 Istanbul-Konvention bei der Regelung des Sorge- oder Umgangsrechts auch die eigene Betroffenheit der Mutter als Opfer häuslicher Gewalt berücksichtigt werden.

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 4. Dezember 2020 - 80 F 17/19 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: