BGH - Urteil vom 24.05.1995
IV ZR 167/94
Normen:
AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 7 V Nr. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHR AVB Kraftfahrtversicherung (AKB) § 7 I Abs. 2 Satz 3 Aufklärungsobliegenheit 2
NJW-RR 1995, 1236
VersR 1995, 1043
ZfS 1995, 460
r+s 1995, 328
Vorinstanzen:
Koblenz,

Ausschluß der Leistungspflicht des Kfz-Fahrzeugversicherers wegen unrichtiger Angaben über die Fertigung von Nachschlüsseln

BGH, Urteil vom 24.05.1995 - Aktenzeichen IV ZR 167/94

DRsp Nr. 1996/3862

Ausschluß der Leistungspflicht des Kfz-Fahrzeugversicherers wegen unrichtiger Angaben über die Fertigung von Nachschlüsseln

1. Auch wenn der Versicherungsnehmer nach dem behaupteten Diebstahl des vers. Kfz gegenüber der Polizei unzutreffend erklärt hat, er habe Nachschlüssel nicht anfertigen lassen, kann ihm eine Verletzung der Aufklärungspflicht des § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB nicht vorgeworfen werden, - falls er in der "Checkliste" für den Versicherer zu den Fahrzeugschlüsseln die Spalte "verlorengegangen" mit der Erläuterung "ein Schlüssel" und die Spalte "Ersatz-/Drittschlüssel wurden angefertigt" mit dem Hinweis "1" ausgefüllt hat und - falls die Ermittlungsakte mit der polizeilichen Aussage vom Versicherer erst nach dem Eingang der Checkliste angefordert worden ist. 2. Die Tatsache allein, daß vom Hauptschlüssel - unbekannt wann und von wem und mit wessen Billigung - Kopien gezogen wurden, reicht für den Beweis der Vortäuschung des behaupteten Diebstahls des vers. Kfz nicht aus (Senatsurt. v. 03.07.91 - IV ZR 220/90 - r+s 1991, 294 = VersR 1991, 1047 = VVGE § 12 AKB Nr. 20).

Normenkette:

AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 7 V Nr. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;

Tatbestand: