SchlHOLG - Urteil vom 10.10.2023
7 U 3/23
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StVO § 10 S. 1;
Fundstellen:
r+s 2024, 519
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 316/19

Ausschluss einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch Überquerung einer bevorrechtigten Straße mit der durch einen Reitenden angeleiteten Reitergruppe; Anrechenbarkeit eines Mitverschuldens eines Fahrzeugführers i.R.e. Schadensersatzanspruchs aus einem Verkehrsunfall

SchlHOLG, Urteil vom 10.10.2023 - Aktenzeichen 7 U 3/23

DRsp Nr. 2024/12685

Ausschluss einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch Überquerung einer bevorrechtigten Straße mit der durch einen Reitenden angeleiteten Reitergruppe; Anrechenbarkeit eines Mitverschuldens eines Fahrzeugführers i.R.e. Schadensersatzanspruchs aus einem Verkehrsunfall

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, das am 9. Dezember 2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.443,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 808,13 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt der Kläger zu 57 % und die Beklagte zu 43 %

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StVO § 10 S. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall am ... in O.