OLG Hamm - Urteil vom 28.06.2022
7 U 45/21
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2023, 615
Vorinstanzen:
AG Soest, vom 12.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 215/19
LG Arnsberg, vom 20.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 132/20

Ausschluss oder Minderung der Schadensersatzpflicht wegen eines deckungsgleichen Vorschadens an einem UnfallfahrzeugAusschluss der Erstattungspflicht von Sachverständigenkosten wegen Bagatellschäden

OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2022 - Aktenzeichen 7 U 45/21

DRsp Nr. 2022/16064

Ausschluss oder Minderung der Schadensersatzpflicht wegen eines deckungsgleichen Vorschadens an einem Unfallfahrzeug Ausschluss der Erstattungspflicht von Sachverständigenkosten wegen Bagatellschäden

1. Die Annahme eines deckungsgleichen und infolgedessen eine Ersatzfähigkeit ausschließenden Vorschadens scheidet aus, wenn es sich bei dem Vorschaden um eine normale und im Übrigen bloße optische Gebrauchsspur ohne jede Auswirkung auf die Funktionalität handelt.2. Insoweit ist allenfalls ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen, der jedoch – hier verneint – voraussetzt, dass bei dem Geschädigten eine messbare Vermögensvermehrung eintritt, die sich für ihn wirtschaftlich günstig auswirkt, wobei die Darlegungs- und Beweislast den Schädiger trifft.3. Zur Annahme eines die Erstattungspflicht von Sachverständigenkosten ausschließenden Bagatellschadens (hier verneint).

Bei einem Sachschaden von mehr als 1000 € kann schon begrifflich nicht von einem Bagatellschaden ausgegangen werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.07.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (Az.: 1 O 132/20) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert.