LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 31.08.2023
L 11 BA 84/18
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 04.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 132/14

Ausüben der Tätigkeit als Fahrlehrer als selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.08.2023 - Aktenzeichen L 11 BA 84/18

DRsp Nr. 2024/14774

Ausüben der Tätigkeit als Fahrlehrer als selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung

1. Die Tätigkeit als Fahrlehrer kann als selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung ausgeübt werden. 2. Für die Statusfeststellung ist das Fahrlehrergesetz nicht allein ausschlaggebend.

Tenor

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 4. September 2018 sowie der Bescheid der Beklagten vom 27. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2014 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag vom 22. Oktober 2013 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie die Gerichtskosten für das Klage- und Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1, 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Aufhebung einer Statusfeststellung gegenüber dem Beigeladenen zu 1. für den Zeitraum vom 10. März 2008 bis zum 6. Januar 2009.