OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.03.2023
8 B 157/23
Normen:
StVZO § 31a Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2023, 2443
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 20.01.2023

Ausübung des Auskunftsverweigerungsrechts zu eigenen Gunsten nach einem Verkehrsverstoß im Ordnungswidrigkeitenverfahren; Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage; Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung (nemo tenetur se ipsum accusare)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2023 - Aktenzeichen 8 B 157/23

DRsp Nr. 2023/4089

Ausübung des Auskunftsverweigerungsrechts zu eigenen Gunsten nach einem Verkehrsverstoß im Ordnungswidrigkeitenverfahren; Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage; Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung (nemo tenetur se ipsum accusare)

1. Es besteht kein "doppeltes Recht", nach einem Verkehrsverstoß im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage bzw. das Zeugnis zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben. Dies gilt nicht nur bei Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts zugunsten Dritter, sondern ebenso bei Ausübung des Auskunftsverweigerungsrechts zu eigenen Gunsten (st. Rspr.).2. Die Ausübung des Aussageverweigerungsrechts steht der Anwendbarkeit des § 31a StVZO auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere mit Blick auf den verfassungsrechtlich verankerten und innerhalb des Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu beachtenden Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare (Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung), nicht entgegen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.800,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVZO § 31a Abs. 1;

Gründe