OLG Rostock - Beschluss vom 17.11.2015
21 Ss OWi 158/15 [B]
Normen:
StPO § 78; StVG § 24; StVG § 25;
Vorinstanzen:
AG Parchim, vom 01.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 126 Js 19592/14 5 OWi 2032/14

Auswertung der Messdaten eines standardisierten Messverfahrens durch einen privaten Dienstleister

OLG Rostock, Beschluss vom 17.11.2015 - Aktenzeichen 21 Ss OWi 158/15 [B]

DRsp Nr. 2015/20415

Auswertung der Messdaten eines standardisierten Messverfahrens durch einen privaten Dienstleister

Die vertraglich vereinbarte Auswertung der mit standardisierten Messverfahren bei behördlichen Verkehrsüberwachungsmaßnahmen ordnungsgemäß erhobenen und bei der Verwaltungsbehörde verbliebenen Rohmessdaten durch einen privaten Dienstleister ist zulässig und führt für sich genommenen zu keinem Beweisverwertungsverbot im weiteren Bußgeldverfahren. Hegt der Tatrichter Zweifel an einer den Vorgaben des Geräteherstellers und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Zuge der Zulassung des standardisierten Messverfahrens entsprechenden ordnungsgemäßen Auswertung der Messdaten durch den privaten Dienstleister, gebietet es die richterliche Aufklärungspflicht, die Richtigkeit des Auswertungsergebnisses durch andere sachverständige Stellen überprüfen zu lassen.

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des vormaligen Amtsgerichts Parchim vom 01.04.2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Ludwigslust - Zweigstelle Parchim - zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 78; StVG § 24; StVG § 25;

Gründe:

I.