BVerfG - Beschluß vom 10.02.1995
2 BvR 2139/94
Normen:
StVG § 25 ;
Fundstellen:
NJW 1995, 1541
NVwZ 1995, 784
WiB 1995, 880
Vorinstanzen:
I. AG Göttingen - Urteil vom 24.05.1994 - 33 OWi 86 Js 5902/94 - 114/94,
OLG Celle, vom 22.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ss (OWi) 239/94

Auswirkungen der Verhängung eines Fahrverbots auf die Existenz eines Unternehmens

BVerfG, Beschluß vom 10.02.1995 - Aktenzeichen 2 BvR 2139/94

DRsp Nr. 2005/16750

Auswirkungen der Verhängung eines Fahrverbots auf die Existenz eines Unternehmens

Rügt der Beschwerdeführer, daß mit der Ableistung des verhängten Fahrverbots die Existenz seines Kleinebtriebs in Gefahr gerate, muß er dargelen, daß er zumindest die wichtigeren seiner längerfristig festgesetzten Termine mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht wahrnehmen und die gewöhnlich von ihm geleistete Berichterstattung über unvorhergesehene Ereignisse zumindest im Rahmen der üblichen Arbeitszeiten nicht auf die beiden im Betrieb beschäftigten Journalistinnen übertragen kann.

Normenkette:

StVG § 25 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde, die ein gemäß § 25 StVG verhängtes Fahrverbot betrifft, wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Insbesondere ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), da die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.