VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.11.2010
10 S 1860/10
Normen:
StVG § 4; StVG § 26 Abs. 3; StVZO § 31a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2011, 628
NZV 2011, 270
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 09.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1331/10

Auswirkungen eines erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung erfolgender Fahrerbenennung; Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung trotz zwar tatsächlich realisierbarer, aber rechtlich unzulässiger Ermittlungen; Anforderungen an die Darlegung der Ermessenserwägungen für die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches bei gravierendem Fahrverstoß und geringer Mitwirkung des Fahrzeughalters bei der Sachverhaltsaufklärung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.11.2010 - Aktenzeichen 10 S 1860/10

DRsp Nr. 2011/11

Auswirkungen eines erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung erfolgender Fahrerbenennung; Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung trotz zwar tatsächlich realisierbarer, aber rechtlich unzulässiger Ermittlungen; Anforderungen an die Darlegung der Ermessenserwägungen für die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches bei gravierendem Fahrverstoß und geringer Mitwirkung des Fahrzeughalters bei der Sachverhaltsaufklärung

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung bei Verkehrsverstößen ist im Anwendungsbereich des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO der Eintritt der Verfolgungsverjährung. Danach erfolgende Fahrerbenennungen sind insoweit grundsätzlich unbeachtlich.2. Tatsächlich realisierbare, aber rechtlich unzulässige Ermittlungen ändern nichts an der Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung.3. Je gravierender der hinsichtlich des verantwortlichen Fahrers unaufklärbare Verkehrsverstoß ist und je geringer die Mitwirkung des Fahrzeughalters bei der Sachverhaltsaufklärung, desto geringere Anforderungen sind an die Darlegung der Ermessenserwägungen für die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches zu stellen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2010 - 3 K 1331/10 - wird zurückgewiesen.