(c) »Die Bekl. (ArbGeberin) war dem Kl. (ArbNehmer) gegenüber nicht verpflichtet, das Unfallfahrzeug gegen Kaskoschäden zu versichern. Nach der Rechtspr. des BGH (BGHZ 16, 111) und des BAG (BAGE 20, 352) besteht eine Rechtspflicht des ArbGebers gegenüber dem angestellten Fahrer zum Abschluß einer Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung [grundsätzlich] nicht. Daran ist festzuhalten. ...
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