Der zulässigen Berufung der Klägerin bleibt der Erfolg versagt. Denn diese kann von der Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Zahlung von Schmerzensgeld verlangen.
I. Der Senat unterstellt als der Klägerin günstig, daß die Bauarbeiten auf dem Gehweg vor dem Haus W straße 1 in der beklagten Gemeinde durch die Beklagte in Auftrag gegeben worden sind, und daß die Klägerin über einen Niveauunterschied von 2 cm zu Fall gekommen ist.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|