OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.11.1995
18 U 99/95
Normen:
BGB § 823 § 839 ; GG Art. 34 ; NW StrWG § 9a § 47 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1996, 143
VersR 1997, 186
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 0 400/94

Baustelle auf Gehweg: Unebenheiten, Passieren einer Engstelle

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.1995 - Aktenzeichen 18 U 99/95

DRsp Nr. 1996/19763

Baustelle auf Gehweg: Unebenheiten, Passieren einer Engstelle

»1. Bestätigung der Senatsrechtsprechung, daß Gehwegbenutzer mit geringfügigen Niveauunterschieden - hier zwei Zentimeter - generell rechnen muß.2. Insbesondere im Bereich einer Baustelle ist mit dem Auftreten derartiger Unebenheiten verstärkt zu rechnen, so daß Gehwegbenutzer schon deshalb gehalten ist, seinen beabsichtigten Weg besonders in Augenschein zu nehmen.3. Ist das Passieren der Baustelle wegen eines Hindernisses nur durch eine Person möglich, müssen sich zwei Personen, die beide durch die Engstelle wollen, vorab verständigen und notfalls warten, um einer von beiden den Vortritt zu lassen.«

Normenkette:

BGB § 823 § 839 ; GG Art. 34 ; NW StrWG § 9a § 47 ;

Gründe:

Der zulässigen Berufung der Klägerin bleibt der Erfolg versagt. Denn diese kann von der Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Zahlung von Schmerzensgeld verlangen.

I. Der Senat unterstellt als der Klägerin günstig, daß die Bauarbeiten auf dem Gehweg vor dem Haus W straße 1 in der beklagten Gemeinde durch die Beklagte in Auftrag gegeben worden sind, und daß die Klägerin über einen Niveauunterschied von 2 cm zu Fall gekommen ist.