BayObLG - Beschluß vom 04.03.1987
RReg 1 St 311/86
Normen:
StVG § 22, Abs.1 Nr.1, § 28 Abs.2 S.2;
Fundstellen:
BayObLGSt 1987, 22
DRsp III(380)230c-d
MDR 1987,787
OLGSt StVG § 22 Nr. 1
VRS 73, 62
Vorinstanzen:
LG Landshut,

BayObLG - Beschluß vom 04.03.1987 (RReg 1 St 311/86) - DRsp Nr. 1992/6953

BayObLG, Beschluß vom 04.03.1987 - Aktenzeichen RReg 1 St 311/86

DRsp Nr. 1992/6953

c-d. Kennzeichenmißbrauch (c-d) nicht durch die Anbringung zur wiederholten Verwendung ausgegebener roter Kennzeichen an einem Kfz, (c) wenn dieses nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb des Zeichenempfängers verwendet wird; (d) wenn dieses zu anderen Zwecken als für eine Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt benutzt wird.

Normenkette:

StVG § 22, Abs.1 Nr.1, § 28 Abs.2 S.2;

Gründe:

»... Voraussetzung der Tatbestandsverwirklichung [des Kennzeichenmißbrauchs nach § 22 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StVG wäre,] daß die roten Dauerkennzeichen Ä falls sie bei der Tat Verwendung gefunden haben Ä für den Personenkraftwagen der Angekl. nicht »ausgegeben oder zugelassen« waren. Diese Voraussetzung ist aber nicht erfüllt.