»... Voraussetzung der Tatbestandsverwirklichung [des Kennzeichenmißbrauchs nach § 22 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StVG wäre,] daß die roten Dauerkennzeichen Ä falls sie bei der Tat Verwendung gefunden haben Ä für den Personenkraftwagen der Angekl. nicht »ausgegeben oder zugelassen« waren. Diese Voraussetzung ist aber nicht erfüllt.
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