BayObLG - Beschluß vom 04.09.1995
1 ObOWi 375/95
Normen:
BKatV § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1995, 148
DAR 1995, 495
DRsp II(294)284b
NZV 1995, 496
VRS 90, 209
VerkMitt 1996, 60

BayObLG - Beschluß vom 04.09.1995 (1 ObOWi 375/95) - DRsp Nr. 1995/7740

BayObLG, Beschluß vom 04.09.1995 - Aktenzeichen 1 ObOWi 375/95

DRsp Nr. 1995/7740

»Wird ein Geschwindigkeitsmeßgerät entgegen den Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung unmittelbar nach der Ortstafel eingesetzt, so ist dies in der Regel ein besonderer Tatumstand, der die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigen kann.«

Normenkette:

BKatV § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1 ;

Sachverhalt:

Die nicht vorgeahndete Betroffene überschritt am 14.7.1994 mit einem Pkw. in D. auf der M. Straße in Richtung Ortsmitte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 35 km/h. Das Amtsgericht verurteilte sie am 31.3.1995 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße vom 200 DM und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat.

Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügte die Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts; sie wandte sich insbesondere gegen das verhängte Fahrverbot. Das Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg.

Gründe:

1. Das zulässige Rechtsmittel erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffen.en ergeben.

2. Dagegen hat das Rechtsmittel hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg.