BayObLG - Beschluß vom 05.03.1987
RReg 2 St 45/87
Normen:
StPO §§ 267, 318 ; StVG § 21 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAR 1988, 362 (Bär)

BayObLG - Beschluß vom 05.03.1987 (RReg 2 St 45/87) - DRsp Nr. 1998/9647

BayObLG, Beschluß vom 05.03.1987 - Aktenzeichen RReg 2 St 45/87

DRsp Nr. 1998/9647

()1. Da die Einziehung nach § 21 Abs. 3 StVO als Nebenstrafe Teil der Strafzumessung ist, muß der Wert des eingezogenen Kraftfahrzeugs deshalb im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden.2. Ist die Einziehung nicht zwingend vorgeschrieben, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß sich das Gericht des ihm anheimgegebenen Ermessens bewußt war.3. Eine Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch ist dann unwirksam, wenn im Falle der Sprungrevision die Feststellungen des Amtsgerichts den Schuldumfang nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen.

Normenkette:

StPO §§ 267, 318 ; StVG § 21 Abs. 3 ;
Fundstellen
DAR 1988, 362 (Bär)