Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 30.3.1995 wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 350 DM. An der Hauptverhandlung hatte die Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen. Das am 3.4.1995 zu den.Akten gelangte Urteil enthielt gemäß § 77 b Abs. 1 OWiG keine Gründe. Am 12.4.1995 (Eingang 13.4.1995) leitete die Geschäftsstelle des Amtsgerichts der Staatsanwaltschaft die Akten zu mit der Anfrage, ob auf Rechtsmittel verzichtet werde. Die Staatsanwaltschaft legte daraufhin am 18.4.1995 Rechtsbeschwerde ein. Am 8.5.1995 traf der Amtsrichter eine Verfügung folgenden Inhalts:
"1. Vermerk:
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