BayObLG - Beschluß vom 07.09.1995
2 ObOWi 600/95
Normen:
OWiG § 77b; StPO § 341, § 345 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1995, 154
wistra 1996, 38

BayObLG - Beschluß vom 07.09.1995 (2 ObOWi 600/95) - DRsp Nr. 1995/7742

BayObLG, Beschluß vom 07.09.1995 - Aktenzeichen 2 ObOWi 600/95

DRsp Nr. 1995/7742

»Hat die Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil gemäß § 77 b OWiG Rechtsbeschwerde eingelegt und verfügt der Richter anschließend (erstmalig) die Zustellung eines Urteils ohne Gründe mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß eine nachträgliche schriftliche Begründung nicht mehr möglich sei und deshalb auch nicht erfolgen wird durch die Zustellung dieser Entscheidung gemäß § 41 StPO Frist des § 341 StPO in Lauf gesetzt, an die sich diejenige des § 345 Abs. 1 StPO anschließt. Offenbleibt, ob eine zulässige nachträgliche Urteilsergänzung grundsätzlich die Begründungsfr erneut in Lauf setzen kann.«

Normenkette:

OWiG § 77b; StPO § 341, § 345 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 30.3.1995 wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 350 DM. An der Hauptverhandlung hatte die Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen. Das am 3.4.1995 zu den.Akten gelangte Urteil enthielt gemäß § 77 b Abs. 1 OWiG keine Gründe. Am 12.4.1995 (Eingang 13.4.1995) leitete die Geschäftsstelle des Amtsgerichts der Staatsanwaltschaft die Akten zu mit der Anfrage, ob auf Rechtsmittel verzichtet werde. Die Staatsanwaltschaft legte daraufhin am 18.4.1995 Rechtsbeschwerde ein. Am 8.5.1995 traf der Amtsrichter eine Verfügung folgenden Inhalts:

"1. Vermerk: