BayObLG - Beschluß vom 07.09.1995 (3 ObOWi 60/95) - DRsp Nr. 1995/7743
BayObLG, Beschluß vom 07.09.1995 - Aktenzeichen 3 ObOWi 60/95
DRsp Nr. 1995/7743
»1. § 80 Abs. 1 Nr. 2OWiG ist nicht analog auf alle Grundrechtsverstöße anwendbar. Zu einer gegenteiligen Auffassung zwingt auch nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.3.1995 (EuGRZ 1995, 258 f.). 2. Auch im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 1OWiG ist es geboten, durch Zulassung der Rechtsbeschwerde die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen, wenn an die Stelle der (bisherigen) Auslegung einer Bestimmung, die zur Verletzung von Grundrechten führen kann, eine grundrechtskonforme Auslegung treten soll.«