BayObLG - Beschluss vom 10.06.1992
1 ObOWi 120/92
Normen:
StVZO §§ 30, 31c ;
Fundstellen:
DAR 1992, 151
DAR 1992, 388
MDR 1992, 1079
NZV 1993, 244
NZV 1993, 244 (Ls)
VRS 83, 383

BayObLG - Beschluss vom 10.06.1992 (1 ObOWi 120/92) - DRsp Nr. 1994/7199

BayObLG, Beschluss vom 10.06.1992 - Aktenzeichen 1 ObOWi 120/92

DRsp Nr. 1994/7199

Eine Verurteilung wegen Führens eines überladenen Fahrzeuges ist nicht möglich, wenn das Fahrzeug auf polizeiliche Anordnung lediglich von der Verladestelle zur Waage geführt wird; die polizeiliche Anordnung berührt aber nicht die Rechtswidrigkeit des Führens wegen sonstiger Beschaffenheits- oder Ausrüstungsmängel, die der Polizei bei Erteilung der Anordnung nicht bekannt waren.

Normenkette:

StVZO §§ 30, 31c ;

Gründe

I.

Das Amtsgericht München hat den Betroffenen am 17.12.1991 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Achslast, des zulässigen Gesamtgewichts, der Teilnahme am Verkehr ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug, dessen .Achslast und Gesamtgewicht die zulässigen Höchstgrenzen überschritten hat, und des Führens eines Fahrzeuges mit mangelhaften Reifen zu einer Geldbuße von 450,-- DM verurteilt.

Das Urteil ist von nachstehendem Sachverhalt ausgegangen: