BayObLG - Beschluß vom 17.08.1995
1 ObOWi 272/95
Normen:
BKat Nr. 34.2; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1995, 134
DAR 1995, 496
DRsp II(294)287b
NZV 1995, 497
VRS 90, 54
VersR 1996, 771

BayObLG - Beschluß vom 17.08.1995 (1 ObOWi 272/95) - DRsp Nr. 1995/7737

BayObLG, Beschluß vom 17.08.1995 - Aktenzeichen 1 ObOWi 272/95

DRsp Nr. 1995/7737

»Bei einem in Frage stehenden Meßbereich bis zu zwei Sekunden nach Beginn der Rotphase genügt die Schätzung eines den Verstoß zufällig beobachtenden Polizeibeamten durch Mitzählen (21, 22) allein nicht, um zuverlässig unterscheiden zu können, ob nur ein einfacher oder ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt.«

Normenkette:

BKat Nr. 34.2; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 ;

Sachverhalt:

Der Betroffene befuhr am 18.05.1994 um 13.55 Uhr mit dem Pkw Mitsubishi, amtliches Kennzeichen - die Bundesstraße bei L./L.. Auf Höhe von Kilometer 16, 5 mißachtete er aus Unachtsamkeit das Rotlicht der dortigen LZA nach länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 30.1.1995 wegen fahrlässigen Mißachtens des Rotlichts nach länger als eine Sekunde andauernder Rotphase zu einer Geldbuße von 250 DM und verhängte gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat.

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hatte überwiegend Erfolg.

Gründe:

1. Das Rechtsmittel erweist sich allerdings als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, soweit es sich gegen die Feststellungen der Fahrereigenschaft des Betroffenen richtet. Diese hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.