Der Betroffene befuhr am 18.05.1994 um 13.55 Uhr mit dem Pkw Mitsubishi, amtliches Kennzeichen - die Bundesstraße bei L./L.. Auf Höhe von Kilometer 16, 5 mißachtete er aus Unachtsamkeit das Rotlicht der dortigen LZA nach länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase.
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 30.1.1995 wegen fahrlässigen Mißachtens des Rotlichts nach länger als eine Sekunde andauernder Rotphase zu einer Geldbuße von 250 DM und verhängte gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat.
Mit seiner Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hatte überwiegend Erfolg.
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