BayObLG - Beschluß vom 18.10.1985 (2 ObOWi 214/85) - DRsp Nr. 1994/7338
BayObLG, Beschluß vom 18.10.1985 - Aktenzeichen 2 ObOWi 214/85
DRsp Nr. 1994/7338
Wer als Wartepflichtiger nach § 8StVO an unübersichtlichen Kreuzungen oder Einmündungen an die Stelle, an der er seiner Wartepflicht gegebenenfalls nachkommen muß, so schnell heranfährt, daß er dieser Pflicht nicht mehr genügen kann, verletzt § 3 Abs. 1StVO Kommt es in einem solchen Fall zu einer Gefährdung oder Behinderung eines Vorfahrtberechtigten, trifft der Verstoß gegen § 3 Abs. 1StVO mit § 8 Abs. 1StVO zusammen.