BayObLG - Beschluß vom 20.10.1995
2 ObOWi 672/95
Normen:
BKat Nr. 34.2; StVG § 25 Abs. 1 ; StVO § 37 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 31
NStZ-RR 1996, 117
VersR 1996, 1249

BayObLG - Beschluß vom 20.10.1995 (2 ObOWi 672/95) - DRsp Nr. 1996/21722

BayObLG, Beschluß vom 20.10.1995 - Aktenzeichen 2 ObOWi 672/95

DRsp Nr. 1996/21722

Bei einem Rotlichtverstoß an einer Baustellenampel ist ein Fahrverbot auch bei einem vorsätzlichen Überfahren der Lichtzeichenanlage, nachdem diese bereits 12 Sekunden Rotlicht anzeigte, nicht geboten, wenn diese ausschließlich zur Regelung des Verkehrs in einen nur einspurig befahrbaren Baustellenbereich eingerichtet wurde und es zu einer Gefährdung des Gegenverkehrs nicht gekommen ist.

Normenkette:

BKat Nr. 34.2; StVG § 25 Abs. 1 ; StVO § 37 ;

Hinweise:

Zum atypischen Rotlichtverstoß bei Baustellenampeln s. OLG Köln NZV 1994, 41; OLG Hamm NZV 1994, 369; OLG Düsseldorf NZV 1995, 35 f; s.a. Löhle/Berr, Rotlichtüberwachungsanlagen, DAR 1995, 309.

Fundstellen
DAR 1996, 31
NStZ-RR 1996, 117
VersR 1996, 1249