Der Angekl., ein Berufskraftfahrer, sollte mit einem Lkw einen internationalen Gütertransport von K. (Bundesrepublik) aus durchführen. Als er in L. bemerkte, daß er versehentlich keine Diagrammscheibe eingelegt hatte, legte er dort nachträglich eine Scheibe ein, in der als Abfahrtsort entweder K. oder L. (die Feststellungen des angefochtenen Urteils hierüber sind widerspruchsvoll) eintrug. Die Revision des Angekl. gegen seine Verurteilung wegen Urkundenfälschung hatte Erfolg.
»... Das Herstellen einer falschen Urkunde ist .. nicht schon dann gegeben, wenn die Erklärung inhaltlich falsch ist, sondern nur, wenn über die Identität des Ausstellers getäuscht wird. Eine solche Täuschung scheidet hier aus. ...
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