BayObLG - Beschluß vom 21.05.1987
RReg 4 St 45/87
Normen:
StGB § 267 Abs.1; StVZO § 57 a Abs.1, Abs.2;
Fundstellen:
BayObLGSt 1987, 47
DRsp III(334)178d
MDR 1987, 1047
NJW 1988, 2190
NStE Nr. 7 zu § 267 StGB
NZV 1988, 157
OLGSt (n.F.) StGB § 267 Nr. 1
VRS 73, 377
VerkMitt 1988, 19
ZfS 1987, 352
Vorinstanzen:
AG Rosenheim,

BayObLG - Beschluß vom 21.05.1987 (RReg 4 St 45/87) - DRsp Nr. 1992/6937

BayObLG, Beschluß vom 21.05.1987 - Aktenzeichen RReg 4 St 45/87

DRsp Nr. 1992/6937

d. Wertung von Falscheintragungen durch einen Berufskraftfahrer in das Fahrtschreiberschaublatt (hier: Angaben zum Abfahrtsort) jedenfalls dann nicht als Herstellen einer unechten Urkunde, wenn die Fahrt dem Anwendungsbereich des Fahrpersonalgesetzes in Verbindung mit den EWG-Sozialvorschriften unterfällt.

Normenkette:

StGB § 267 Abs.1; StVZO § 57 a Abs.1, Abs.2;

Gründe:

Der Angekl., ein Berufskraftfahrer, sollte mit einem Lkw einen internationalen Gütertransport von K. (Bundesrepublik) aus durchführen. Als er in L. bemerkte, daß er versehentlich keine Diagrammscheibe eingelegt hatte, legte er dort nachträglich eine Scheibe ein, in der als Abfahrtsort entweder K. oder L. (die Feststellungen des angefochtenen Urteils hierüber sind widerspruchsvoll) eintrug. Die Revision des Angekl. gegen seine Verurteilung wegen Urkundenfälschung hatte Erfolg.

»... Das Herstellen einer falschen Urkunde ist .. nicht schon dann gegeben, wenn die Erklärung inhaltlich falsch ist, sondern nur, wenn über die Identität des Ausstellers getäuscht wird. Eine solche Täuschung scheidet hier aus. ...