Das Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm stellte durch Urteil vom 9.2.1995 das Verfahren gegen den Betroffenen wegen Verkehrsordnungswidrigkeit ein. Zur Begründung führte es aus, daß Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Die Verjährung sei auch nicht gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen worden, weil die vom Polizeipräsidium Düsseldorf am 20.7.1994 erfolgte Anhörung des Betroffenen nicht auf eine Anordnung der Polizeidirektion Ingolstadt zurückzuführen sei.
Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Rechtsbeschwerde, deren Zulassung sie beantragte, rügte die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
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