BayObLG - Beschluß vom 21.09.1995
1 ObOWi 460/95
Normen:
OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1995, 162
DAR 1996, 30
DAR 1996, 30 (Ls)
DRsp IV(468)181a
NStZ-RR 1996, 46
VRS 90, 292
VerkMitt 1996, 75
wistra 1996, 77

BayObLG - Beschluß vom 21.09.1995 (1 ObOWi 460/95) - DRsp Nr. 1996/4830

BayObLG, Beschluß vom 21.09.1995 - Aktenzeichen 1 ObOWi 460/95

DRsp Nr. 1996/4830

»Liegt eine wirksame Anordnung der Vernehmung des Betroffenen nicht vor, so wird durch die durchgeführte Vernehmung des Betroffenen selbst die Verfolgungsverjährung unterbrochen.«

Normenkette:

OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Das Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm stellte durch Urteil vom 9.2.1995 das Verfahren gegen den Betroffenen wegen Verkehrsordnungswidrigkeit ein. Zur Begründung führte es aus, daß Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Die Verjährung sei auch nicht gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen worden, weil die vom Polizeipräsidium Düsseldorf am 20.7.1994 erfolgte Anhörung des Betroffenen nicht auf eine Anordnung der Polizeidirektion Ingolstadt zurückzuführen sei.

Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Rechtsbeschwerde, deren Zulassung sie beantragte, rügte die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

Gründe:

1. Dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist stattzugeben, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 OWiG).

2. Das somit zulässige Rechtsmittel ist begründet.