BayObLG - Beschluß vom 22.08.1995
2 ObOWi 523/95
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BayObLGSt 1995, 136
DAR 1995, 497
NZV 1996, 37
VRS 90, 53
VerkMitt 1996, 35

BayObLG - Beschluß vom 22.08.1995 (2 ObOWi 523/95) - DRsp Nr. 1995/7736

BayObLG, Beschluß vom 22.08.1995 - Aktenzeichen 2 ObOWi 523/95

DRsp Nr. 1995/7736

»Die Bewertung einer vom Betroffenen als Kraftfahrzeugführer begangenen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr als beharrlich im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG kann nicht allein auf solche Vorahndungen gestützt werden, die von ihm als Kraftfahrzeughalter begangene Verfehlungen betreffen.«

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr - er hatte die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit seinem Pkw um mindestens 22 km/h überschritten - zur Geldbuße von 200 DM und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat gegen ihn.

Mit der Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts; er wandte sich gegen die Anordnung des Fahrverbots. Das Rechtsmittel führte zur Aufhebung des Fahrverbots.

Gründe:

1. Der Betroffene greift, wie die Rechtsmittelanträge und deren Begründung zeigen, ausschließlich das Fahrverbot an. Die Rechtsbeschwerde erfaßt dennoch den Rechtsfolgenausspruch insgesamt, weil wegen der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot (vgl. BGHSt. 24, 11) das Rechtsmittel nicht auf letzteres beschränkt werden kann.

2. Das Rechtsmittel führt zu dem angestrebten Erfolg.