Der Betroffene befuhr am 29.12.1994 die B 12 von Kempten in Richtung München. Die B 12 ist eine Kraftfahrstraße, worauf auf den Zufahrtsmöglichkeiten in ausreichendem Maße hingewiesen wird. Als der Betroffene bemerkte, daß er sich verfahren hatte, bog er von der Kraftfahrstraße nach links in einen privaten forstwirtschaftlichen Weg ein, hielt nach ca. 5 m auf diesem sein Fahrzeug an, fuhr rückwärts in einem Bogen in Fahrtrichtung München erneut in die B 12 ein, um dann in Richtung Kempten zurückzufahren.
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 8.8.1995 wegen fahrlässigen Wendens auf einer Kraftfahrstraße zu einer Geldbuße von 300 DM und ordnete daneben ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat an.
Gegen dieses Urteil richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügte. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
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