BayObLG - Beschluß vom 22.11.1995
1 ObOWi 605/95
Normen:
StVO § 9 Abs. 5, § 18 Abs. 7 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1995, 200
DAR 1996, 104
DAR 1996, 104 (Ls)
DRsp II(286)272d-e
NZV 1996, 161
VRS 90, 448
VerkMitt 1996, 50

BayObLG - Beschluß vom 22.11.1995 (1 ObOWi 605/95) - DRsp Nr. 1996/21708

BayObLG, Beschluß vom 22.11.1995 - Aktenzeichen 1 ObOWi 605/95

DRsp Nr. 1996/21708

»1. Wer eine Kraftfahrstraße verläßt, indem er nach links in einen privaten Forstweg abbiegt, um von dort erneut einzufahren und die Fahrt in der Gegenrichtung fortzusetzen, wendet nicht auf einer Kraftfahrstraße. 2. Wird in einem solchen Fall rückwärts in einem Bogen in der ursprünglichen Fahrtrichtung eingefahren, liegt (rechtlich selbständiges) Rückwärtsfahren auf einer Kraftfahrstraße vor.«

Normenkette:

StVO § 9 Abs. 5, § 18 Abs. 7 ;

Tatbestand:

Der Betroffene befuhr am 29.12.1994 die B 12 von Kempten in Richtung München. Die B 12 ist eine Kraftfahrstraße, worauf auf den Zufahrtsmöglichkeiten in ausreichendem Maße hingewiesen wird. Als der Betroffene bemerkte, daß er sich verfahren hatte, bog er von der Kraftfahrstraße nach links in einen privaten forstwirtschaftlichen Weg ein, hielt nach ca. 5 m auf diesem sein Fahrzeug an, fuhr rückwärts in einem Bogen in Fahrtrichtung München erneut in die B 12 ein, um dann in Richtung Kempten zurückzufahren.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 8.8.1995 wegen fahrlässigen Wendens auf einer Kraftfahrstraße zu einer Geldbuße von 300 DM und ordnete daneben ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat an.

Gegen dieses Urteil richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügte. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

Gründe: