Der Betroffene unterließ es grob fahrlässig, zwei Beschäftigten seiner Firma für die Erledigung von Arbeiten auf einem Dach geeignete Absturzsicherungsmittel mitzugeben und sie zu deren Benutzung anzuhalten. Infolgedessen benutzten die beiden bei der Ausführung des Auftrags lediglich eine Arbeitsbühne ohne weitere Absturzsicherungen, obwohl die mögliche Absturzhöhe bis zu sieben Meter betrug.
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