BayObLG - Beschluß vom 22.11.1995
3 ObOWi 105/95
Normen:
OWiG § 74 Abs. 1 ; StPO § 261, § 344 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BayObLGSt 1995, 202
DAR 1996, 105
DAR 1996, 105 (Ls)
DRsp IV(468)186c
NStZ-RR 1996, 148
VRS 91, 47
VRS 91, 48

BayObLG - Beschluß vom 22.11.1995 (3 ObOWi 105/95) - DRsp Nr. 1996/21709

BayObLG, Beschluß vom 22.11.1995 - Aktenzeichen 3 ObOWi 105/95

DRsp Nr. 1996/21709

»Beanstandet der Betroffene die Verletzung des § 261 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG, weil die Urteilsfeststellungen auf seine Einlassung gestützt seien, obwohl er selbst vom persönlichen Erscheinen entbunden an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen habe, so ist die Verfahrensrüge nur zulässig, wenn außerdem vorgetragen wird, daß frühere Vernehmungen bzw. schriftliche oder protokollarische Äußerungen des Betroffenen zur Sache nicht erfolgt bzw. nicht gemäß § 74 Abs. 1 OWiG bekanntgegeben worden sind und auch ein vertretungsberechtigter Verteidiger sich nicht für den Betroffenen geäußert hat.«

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 1 ; StPO § 261, § 344 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Der Betroffene unterließ es grob fahrlässig, zwei Beschäftigten seiner Firma für die Erledigung von Arbeiten auf einem Dach geeignete Absturzsicherungsmittel mitzugeben und sie zu deren Benutzung anzuhalten. Infolgedessen benutzten die beiden bei der Ausführung des Auftrags lediglich eine Arbeitsbühne ohne weitere Absturzsicherungen, obwohl die mögliche Absturzhöhe bis zu sieben Meter betrug.