BayObLG - Beschluß vom 25.10.1995
1 ObOWi 576/95
Normen:
OWiG § 73 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 152

BayObLG - Beschluß vom 25.10.1995 (1 ObOWi 576/95) - DRsp Nr. 1996/21717

BayObLG, Beschluß vom 25.10.1995 - Aktenzeichen 1 ObOWi 576/95

DRsp Nr. 1996/21717

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen ist nur dann zulässig, wenn von seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung ein Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts erwartet werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn der Betroffene seine Fahrereigenschaft eingeräumt und auch das übrige Tatgeschehen zugestanden hat und er sich lediglich gegen die Ordnungsgemäßheit des Meßverfahrens wendet.

Normenkette:

OWiG § 73 Abs. 2 ;
Fundstellen
DAR 1996, 152