I.
Am 2.4.1991 verhängte das Amtsgericht Freising gegen den Betroffenen wegen vier vorsätzlicher Zuwiderhandlungen gegen das
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts betreibt der Betroffene im Industriegebiet von ... ein "..." mit einer Waschanlage für Kraftfahrzeuge, in der Kunden sogenannte Wasserlanzen mittels eines Münzautomaten zur Verfügung gestellt werden.
An folgenden Sonn- und Feiertagen ließ er aufgrund jeweils eines neuen Vorsatzes, davon in 2 Fällen mit Fortsetzungsvorsatz handelnd, den Betrieb der Waschanlage zu:
1. Am 23. und 30. Oktober sowie am 06. November 1988;
2. Am 30. April 1989;
3. Am 07., 21. und 25. Mai 1989 und
4. am.28. Mai 1989.
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