»... Die Verpflichtung des einzelnen, innerhalb einer bestimmten Frist die [in § 7 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 4 Abs. 1, 3 FahrpersG] angeführten Handlungen vorzunehmen, entsteht durch die behördliche Aufforderung. ... Die Zuwiderhandlung hiergegen ist grundsätzlich nicht schon mit Erlaß der behördlichen Entscheidung, sondern erst dann bußgeldbewehrt, wenn der Verwaltungsakt für den Betroffenen verbindlich ist. Die Ahndung eines Ungehorsams setzt nämlich billigerweise voraus, daß der Betroffene den Vollzug der gegen ihn gerichteten Verfügung ohne die Möglichkeit hemmender Rechtsbehelfe zunächst jedenfalls hinnehmen muß (vgl. hierzu BGHSt 23, 86, 91; BayObLG v. 18.5.1983 Ä 3 Ob OWi 62/83; OLG Hamm NJW 1980, 1446; OLG Karlsruhe NJW 1978, 116; OLG Düsseldorf NStZ 1981,
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