BayObLG - Beschluß vom 29.04.1987
3 ObOWi 55/87
Normen:
FPersG § 7 Abs.1 Nr.3;
Fundstellen:
BayObLGSt 1987, 44
BayVBl 1988, 122
DRsp III(380)230a
GewArch 1987, 376
MDR 1987, 958
NStE Nr. 1 zu § 4 FPersG
VRS 73, 395
VerkMitt 1987, 86
wistra 1988, 40
Vorinstanzen:
AG Erlangen,

BayObLG - Beschluß vom 29.04.1987 (3 ObOWi 55/87) - DRsp Nr. 1992/6939

BayObLG, Beschluß vom 29.04.1987 - Aktenzeichen 3 ObOWi 55/87

DRsp Nr. 1992/6939

a. Ahndung eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Auskunftserteilung oder Herausgabe von Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 3 nur dann, wenn die behördliche Verfügung nicht mehr anfechtbar oder sofort vollziehbar ist.

Normenkette:

FPersG § 7 Abs.1 Nr.3;

Gründe:

»... Die Verpflichtung des einzelnen, innerhalb einer bestimmten Frist die [in § 7 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 4 Abs. 1, 3 FahrpersG] angeführten Handlungen vorzunehmen, entsteht durch die behördliche Aufforderung. ... Die Zuwiderhandlung hiergegen ist grundsätzlich nicht schon mit Erlaß der behördlichen Entscheidung, sondern erst dann bußgeldbewehrt, wenn der Verwaltungsakt für den Betroffenen verbindlich ist. Die Ahndung eines Ungehorsams setzt nämlich billigerweise voraus, daß der Betroffene den Vollzug der gegen ihn gerichteten Verfügung ohne die Möglichkeit hemmender Rechtsbehelfe zunächst jedenfalls hinnehmen muß (vgl. hierzu BGHSt 23, 86, 91; BayObLG v. 18.5.1983 Ä 3 Ob OWi 62/83; OLG Hamm NJW 1980, 1446; OLG Karlsruhe NJW 1978, 116; OLG Düsseldorf NStZ 1981, 68). Dies ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr anfechtbar oder sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VerwGO). Ein Ausschluß der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels kann allerdings auch durch Gesetz angeordnet werden. Einen solchen Ausschluß enthält jedoch das FahrpersG nicht. ...«