BayObLG - Beschluß vom 30.08.1995 (1 ObOWi 413/95) - DRsp Nr. 1996/4095
BayObLG, Beschluß vom 30.08.1995 - Aktenzeichen 1 ObOWi 413/95
DRsp Nr. 1996/4095
Die Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid wegen unentschuldigten Ausbleibens des Betroffenen in der Hauptverhandlung setzt die Anordnung des persönlichen Erscheinens zu dieser Hauptverhandlung voraus. Daran ändert nichts, daß das persönliche Erscheinen zu einem früheren - später abgesetzten - Termin angeordnet worden war.