BayObLG - Beschluß vom 30.08.1995
1 ObOWi 413/95
Normen:
OWiG §§ 73, 74 ;
Fundstellen:
ZfS 1995, 435

BayObLG - Beschluß vom 30.08.1995 (1 ObOWi 413/95) - DRsp Nr. 1996/4095

BayObLG, Beschluß vom 30.08.1995 - Aktenzeichen 1 ObOWi 413/95

DRsp Nr. 1996/4095

Die Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid wegen unentschuldigten Ausbleibens des Betroffenen in der Hauptverhandlung setzt die Anordnung des persönlichen Erscheinens zu dieser Hauptverhandlung voraus. Daran ändert nichts, daß das persönliche Erscheinen zu einem früheren - später abgesetzten - Termin angeordnet worden war.

Normenkette:

OWiG §§ 73, 74 ;
Fundstellen
ZfS 1995, 435