BayObLG - Beschluß vom 30.11.1987
2 ObOWi 344/87
Normen:
EichgültigkeitsVO §§ 1,2 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZV 1988, 30

BayObLG - Beschluß vom 30.11.1987 (2 ObOWi 344/87) - DRsp Nr. 1997/1092

BayObLG, Beschluß vom 30.11.1987 - Aktenzeichen 2 ObOWi 344/87

DRsp Nr. 1997/1092

»1. Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lichtschrankenmeßgerät Typ æp 80/VI sind grundsätzlich zuverlässig. 2. Das tatrichterliche Urteil muß erkennen lassen, ob die in der Zulassung für das Meßgerät verlangten Funktionsprüfungen durchgeführt wurden. 3. Es muß grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß in Bayern nur Geschwindigkeitsmeßgeräte verwendet werden, deren Eichgültigkeitsdauer nicht überschritten ist.«

Normenkette:

EichgültigkeitsVO §§ 1,2 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 3 ;
Fundstellen
NZV 1988, 30