Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Betroffene am 9.5.1994 auf einem parkscheinpflichtigen Parkplatz in Würzburg geparkt und den Parkschein "hinter der Heckscheibe seines Fahrzeugs auf der Abdeckplatte des Gepäckraumes ausgelegt". Am 6.6.1994 hatte er auf einem anderen parkscheinpflichtigen Parkplatz in Würzburg geparkt und dabei vergessen, den zuvor gelösten Parkschein in seinem Fahrzeug auszulegen.
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen zweier fahrlässig begangener Ordnungswidrigkeiten zu Geldbußen von jeweils 10 DM. Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde in beiden Fällen. Er rügte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|