BayObLG - Beschluß vom 31.07.1995
2 ObOWi 425/95
Normen:
StVO § 13 Abs. 1, § 42 Abs. 4 Zeichen 314 Nr. 2 S. 2;
Fundstellen:
BayObLGSt 1995, 123
DAR 1995, 454
NZV 1996, 208
VRS 90, 64

BayObLG - Beschluß vom 31.07.1995 (2 ObOWi 425/95) - DRsp Nr. 1995/7746

BayObLG, Beschluß vom 31.07.1995 - Aktenzeichen 2 ObOWi 425/95

DRsp Nr. 1995/7746

»Der in § 13 Abs. 1 und § 42 Abs. 4 StVO normierten Verpflichtung, einen Parkschein "gut lesbar" auszulegen, kann auch durch Ablage auf der Abdeckplatte des Gepäckraumes genügt werden (wie OLG Köln DAR 1993, 71). Dies gilt auch dann, wenn der Parkschein den Aufdruck enthält: "Parkschein von außen gut lesbar hinter die Windschutzscheibe legen".«

Normenkette:

StVO § 13 Abs. 1, § 42 Abs. 4 Zeichen 314 Nr. 2 S. 2;

Sachverhalt:

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Betroffene am 9.5.1994 auf einem parkscheinpflichtigen Parkplatz in Würzburg geparkt und den Parkschein "hinter der Heckscheibe seines Fahrzeugs auf der Abdeckplatte des Gepäckraumes ausgelegt". Am 6.6.1994 hatte er auf einem anderen parkscheinpflichtigen Parkplatz in Würzburg geparkt und dabei vergessen, den zuvor gelösten Parkschein in seinem Fahrzeug auszulegen.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen zweier fahrlässig begangener Ordnungswidrigkeiten zu Geldbußen von jeweils 10 DM. Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde in beiden Fällen. Er rügte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg.

Gründe: