BayObLG - Beschluß vom 31.08.1995 (1 ObOWi 362/95) - DRsp Nr. 1995/7739
BayObLG, Beschluß vom 31.08.1995 - Aktenzeichen 1 ObOWi 362/95
DRsp Nr. 1995/7739
»Der Vorwurf, ein rotes Wechsellichtzeichen nicht beachtet zu haben, setzt voraus, daß die Ampel als Wechsellichtzeichenanlage in Betrieb ist oder von dem jeweiligen Verkehrsteilnehmer, der sie erreicht, in Betrieb gesetzt werden kann. Zur Frage eines Rotlichtverstoßes bei rotem Dauerlicht einer Wechsellichtzeichenanlage, das nur durch Fahrer eines Linienbusses unterbrochen werden kann.«